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BEK 2024 171

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2024-11-14 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 August 2024, einzustellen;

- der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Oktober 2024 in- nert Frist sinngemäss Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom

22. Oktober 2024 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis spätestens 8. November 2024 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 6);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist und bis heute nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

Kantonsgericht Schwyz 3

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens redu- zierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- die obsiegende Beschuldigte durch den Beschwerdeführer sowie den Staat zu entschädigen ist, da sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach Art. 23 f. UWG, mithin auf Antrags- und Offizial- delikte, bezog (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; 141 IV 476 E. 1; je mit Hinweisen);

- die Höhe der Entschädigung mangels spezifizierter Kostennote und mit Blick auf § 13 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, die Wichtigkeit der Streit- sache, ihre Schwierigkeit, die Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitauf- wand nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebTRA);

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretensent- scheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 150.00 zu entschädigen.
  4. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren zusätzlich mit Fr. 150.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. November 2024 BEK 2024 171 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________ AG, vertreten durch D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. September 2024, SU 2020 1308);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 20. September 2024 verfügte, das Strafver- fahren gegen die C.________ AG respektive D.________ betreffend mehrfache Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, bekannte Vorfälle zwischen dem 28. Januar 2021 und dem

1. August 2024, einzustellen;

- der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Oktober 2024 in- nert Frist sinngemäss Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom

22. Oktober 2024 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis spätestens 8. November 2024 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 6);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist und bis heute nicht bezahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

Kantonsgericht Schwyz 3

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens redu- zierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- die obsiegende Beschuldigte durch den Beschwerdeführer sowie den Staat zu entschädigen ist, da sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach Art. 23 f. UWG, mithin auf Antrags- und Offizial- delikte, bezog (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; 141 IV 476 E. 1; je mit Hinweisen);

- die Höhe der Entschädigung mangels spezifizierter Kostennote und mit Blick auf § 13 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, die Wichtigkeit der Streit- sache, ihre Schwierigkeit, die Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitauf- wand nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebTRA);

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretensent- scheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 150.00 zu entschädigen.

4. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren zusätzlich mit Fr. 150.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. November 2024 amu